Elterngeld

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Was wird auf das Elterngeld angerechnet?

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Wird Hartz4, das Einkommen bzw. der Dazuverdienst und andere Leistungen auf das Elterngeld angerechnet?

Viele Eltern beschäftigen sich schon vor der Geburt ihres Kindes mit dem Thema Elterngeld. Um sein Elterngeld zu berechnen müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, welche die Höhe des Elterngeldes definieren. 
Wenn zu eurem Elterngeld Sozialleistungen bezogen werden, stellt sich natürlich die Frage für euch, ob diese als Einkommen angerechnet werden. Zudem ist die Anrechnung beim Bezug verschiedener Sozialleistungen ebenfalls zu bedenken.

Welche Sozialleistungen werden auf das Elterngeld angerechnet?

Wenn andere Leistungen auf das Elterngeld angerechnet werden, dann wird das Elterngeld weniger und die andere Leistung bleibt unverändert.
Wird das Elterngeld auf die andere Leistung angerechnet, bleibt das Elterngeld in voller Höhe und die andere Leistung wird weniger.
Da es verschiedene zu beziehende Leistungen gibt, werden diese auch in unterschiedlichen Weisen miteinander verrechnet.

Welche Sozialleistungen werden angerechnet?

Auf das Elterngeld werden alle Leistungen angerechnet, die als Ersatz für Erwerbseinkommen gedacht sind.  Diese Entgeltersatzleistungen sind z.B.

  • Mutterschaftsgeld und andere Mutterschaftsgeldleistungen
  • Elterngeld für ein anderes Kind
  • Krankengeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Arbeitslosengeld I
  • bestimmte Renten

Dabei wird Mutterschaftsgeld in den Schutzfristen nach der Geburt voll auf das Elterngeld angerechnet, das bedeutet, dass das Elterngeld nicht ausgezahlt wird bzw. bei 0 € liegt. Das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt, was ihr einmalig erhalten, wird nicht angerechnet. Die anderen Leistungen, sowie das Mutterschaftsgeld für ein anderes Kind, können das Elterngeld nur auf den Mindestbetrag kürzen.
Das bedeutet, dass ihr zu den anderen Leistungen zusätzlich mindestens 300 € Basiselterngeld oder 150 € ElterngeldPlus monatlich erhalten. Bei Mehrlingen, vermehrt sich dieser Betrag entsprechend.

Auf welche Leistungen wird das Elterngeld angerechnet?

Das Elterngeld wird auf folgende Leistungen vollständig angerechnet:

  • Arbeitslosengeld II (Hartz4)
  • Sozialhilfe
  • Kinderzuschlag

Falls vor Geburt des Kindes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, gibt es einen Freibetrag, der maximal die Höhe des Mindestbetrages hat.
Bei den anderen Leistungen, wie z.B. Wohngeld und BAföG wird das Elterngeld wie Einkommen behandelt und auf die Leistungen angerechnet.

Ausländische Leistungen, die dem Elterngeld vergleichbar sind, werden auf das deutsche Elterngeld komplett angerechnet.

Erwerbseinkommen im Elterngeldbezug wird ebenfalls angerechnet. Ob sich das erzielte Einkommen auf das Elterngeld auswirkt oder nicht, muss individuell ermittelt werden und hängt oftmals davon ab, wieviel du dazuverdienst. Leider kann kein pauschaler Betrag genannt werden, da hierfür der Unterschiedsbetrag zwischen dem Einkommen vor der Geburt und dem Zuverdienst nach der Geburt ausschlaggebend ist. Dieser Betrag ist individuell und hängt von weiteren Faktoren ab.

  • 3 BEEG Anrechnung von anderen Einnahmen

(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet:

  1. Mutterschaftsleistungen
  2. a) in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 19 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder
  3. b) in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
  4. Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
  5. dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat,
  6. Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, sowie
  7. Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen und
  8. a) die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 berücksichtigt werden oder
  9. b) bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird.

Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemessungszeitraum bezogen worden sind, wird der Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel gemindert. Beginnt der Bezug von Einnahmen nach Satz 1 Nummer 5 nach der Geburt des Kindes und berechnen sich die anzurechnenden Einnahmen auf der Grundlage eines Einkommens, das geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum, so ist der Teil des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und dem durchschnittlichen monatlichen Bemessungseinkommen der anzurechnenden Einnahmen von der Anrechnung freigestellt.

(2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.

(3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.

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